Wir sind verpflichtet, Euch Genoss*innen und allen anderen Interessierten unsere geänderte Preisgleitklausel mitzuteilen. Wir mussten diese Klausel ändern, da die bisher zugrundeliegenden Indizes nicht mehr existieren.
Unsere Preisgleitklausel haben wir im neuen Preisblatt und im neuen Wärmeliefervertrag (WLV) angepasst. Im Unterschied zu fast allen anderen Verträgen auf dieser Welt kann und muss der Wärmeliefervertrag laut BGH-Urteil nun einseitig geändert werden und behält trotzdem seine Gültigkeit. Also für alle gilt nun diese Preisgleitklausel, die auch im neuen WLV steht:
AP(20xx) = neuer Arbeitspreis im betrachteten Jahr 20xx
AP(2024) = Basisarbeitspreis
PIErdgas = statistischer Bericht Energiepreisentwicklung GP19-3522 22: Basisjahr 2021, Durchschnitt der Monatswerte eines Kalenderjahres, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt destatis in seiner Datenbank GENESIS-Online unter der Code-Nummer 61241-03
PIFernwärme = statistischer Bericht Energiepreisentwicklung CC13-0455002200: Basisjahr 2020, Durchschnitt der Monatswerte eines Kalenderjahres, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt destatis in seiner Datenbank GENESIS-Online unter der Code-Nummer 61241-17
PIHolz = statistischer Bericht Energiepreisentwicklung GP19-1610 25: Basisjahr 2021, Durchschnitt der Monatswerte eines Kalenderjahres, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt destatis in seiner Datenbank GENESIS-Online unter der Code-Nummer 61241-18
Aus der Formel ergibt sich: Der Arbeitspreis ist zu 25 % fest. Er ändert sich zu jeweils 25 % entsprechend der Preisentwicklung von Erdgas, Fernwärme und „Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln“, dargestellt durch die offiziellen Preisentwicklungsindizes für das betreffende Jahr der Änderung. Die herangezogenen Basisjahre für jeden der Indizes entsprechen jenen, die vom statistischen Bundesamt aktuell herangezogen werden. Sollten sich in Zukunft Änderungen in den offiziellen Indizes ergeben, so werden diese entsprechend dazu in die Berechnungen der Genossenschaft umgesetzt.
Die vorstehend genannte Preisänderungsformel kann durch Beschluss des Vorstandes, der der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, geändert werden, wenn sie nicht mehr mit § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV vereinbar ist. Dies gilt insbesondere im Fall von Änderungen der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung, aber auch, wenn die Genossenschaft zukünftig andere Brennstoffe für die Erzeugung der Wärme nutzt. Entsprechendes gilt für eine gemäß dieser Regelung in Kraft getretene Preisänderungsformel.